Aufschub für eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung beantragen
Die Vollstreckung gegen Sie durch eine Verwaltungsbehörde kann, im Rahmen einer gütlichen Erledigung, aufgeschoben oder zur Ratenzahlung ausgesetzt werden.
Leistungsbeschreibung
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
https://zufish.schleswig-holstein.de
)
Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung gegen Sie vorübergehend aufschieben oder in eine Ratenzahlung umwandeln, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies im Vollstreckungsverfahren zu einer gütlichen Erledigung führt.
Die Behörde muss in dem Vollstreckungsverfahren prüfen, ob bei Ihnen persönliche Gründe oder individuelle Lebensumstände in Betracht kommen, die eine Aufschiebung der Forderung oder eine Ratenzahlung ermöglichen.
In diesen Fällen ist es möglich eine Forderungsvereinbarung zwischen der Vollstreckungsbehörde und Ihnen zu schließen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Gläubiger, für den die Vollstreckungsbehörde gegen Sie vollstreckt, diese Option zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens nicht ausgeschlossen hat.
Im Gegenzug müssen Sie der Behörde glaubhaft darlegen, dass Sie die im Rahmen der gütlichen Erledigung getroffene Zahlungsvereinbarung in der festgelegten Höhe und zum vereinbarten Zeitpunkt erfüllen können.
Die Forderungsvereinbarung kann dabei formlos geschlossen werden.
Die Behörde muss in dem Vollstreckungsverfahren prüfen, ob bei Ihnen persönliche Gründe oder individuelle Lebensumstände in Betracht kommen, die eine Aufschiebung der Forderung oder eine Ratenzahlung ermöglichen.
In diesen Fällen ist es möglich eine Forderungsvereinbarung zwischen der Vollstreckungsbehörde und Ihnen zu schließen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Gläubiger, für den die Vollstreckungsbehörde gegen Sie vollstreckt, diese Option zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens nicht ausgeschlossen hat.
Im Gegenzug müssen Sie der Behörde glaubhaft darlegen, dass Sie die im Rahmen der gütlichen Erledigung getroffene Zahlungsvereinbarung in der festgelegten Höhe und zum vereinbarten Zeitpunkt erfüllen können.
Die Forderungsvereinbarung kann dabei formlos geschlossen werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
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Es sind keine Fristen zu beachten.
Was sollte ich noch wissen?
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
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Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung sind für die hiervon Betroffenen mit erheblichen Problemen und Nachteilen verbunden. Vollstreckungsmaßnahmen sind deshalb unverzüglich einzustellen, wenn ihr Zweck erreicht ist, also vor allem, wenn das Geforderte erfüllt ist.
Bearbeitungsdauer
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Ihr Antrag wird unverzüglich beantwortet. Die Angabe einer genauen Bearbeitungsdauer ist nicht möglich. Sie ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall sowie vom Antragsaufkommen in der Behörde.
Welche Gebühren fallen an?
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Die Gebührenart und -höhe hängt davon ab, welche Vollstreckungsmaßnahmen im Einzelfall angewendet werden.
Was muss ich mitbringen?
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Um der Behörde glaubhaft darzulegen, dass Sie eine Forderungsvereinbarung erfüllen können, empfiehlt es sich, Ihrem Antrag zum Beispiel folgende Unterlagen beizufügen:
- Gehaltsbescheinigung
- Einkommenssteuerbescheid
- Nachweise über den Bezug von Sozialleistungen, zum Beispiel Bürgergeld-Bescheid
- Rentenbescheid
- Weitere Nachweise über die von Ihnen schriftlich dargelegten Gründe.
Rechtsgrundlage
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
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weiterführende Links
Rechtsbehelf
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
https://zufish.schleswig-holstein.de
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Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Pfändung, Versteigerungsanordnung, o.ä.) richten sich nach den Vorschriften zum Widerspruchsverfahren der Verwaltungsgerichtsordnung. Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. Diese kann aber auf Antrag beim Verwaltungsgericht durch dieses angeordnet werden.
04503 7709-212
Gemeindeverwaltung Scharbeutz
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23683
Scharbeutz
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