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Anmeldung einer Feuerbestattung

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Wenn Sie eine verstorbene Person bestatten lassen möchten, können Sie hierfür eine Feuerbestattung beantragen.
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )


Leistungsbeschreibung
Wenn sich ein Todesfall ereignet hat, sind Sie als angehörige Person verpflichtet, die verstorbene Person zu bestatten. Neben anderen Bestattungsmöglichkeiten können Sie hierfür eine Feuerbestattung anmelden.
Bei einer Feuerbestattung wird der menschliche Leichnam eingeäschert. Die Asche kommt in eine Urne und wird in ein Grab gelegt. Das Grab wird dann mit Erde bedeckt. Die Einäscherung wird durch ein Krematorium durchgeführt. Die Feuerbestattungen werden durch Bestattungsinstitute (Bestatter) durchgeführt.
Sie müssen einen Friedhof auswählen, der für eine Feuerbestattung zugelassen ist.
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
  • Sie dürfen die verstorbene Person erst nach 48 Stunden nach Eintritt ihres Todes bestatten lassen.
  • Sie müssen die verstorbene Person innerhalb von 9 Tagen nach Eintritt des Todes einäschern lassen.
  • Sie müssen die Urne innerhalb von 3 Monaten bestatten lassen.

(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )



Welche Gebühren fallen an?
Kosten: variabel
Die Höhe der Kosten ist von der Art und Weise der Bestattung abhängig. Die Kosten erfragen Sie daher bei dem von Ihnen beauftragten Bestattungsunternehmen und dem Träger des Friedhofs.
Sie müssen mit weiteren laufenden Kosten rechnen, die abhängig von der Lage und Größe des Grabes, der Ruhezeit, der Dauer des Nutzungsrechts und weiteren Details (zum Beispiel Grabpflege) sind. Die jeweilige Friedhofsverwaltung legt dies in ihrer Satzung fest.
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )
Was muss ich mitbringen?
  • Sterbeurkunde oder Sterbefallanzeige (Bestattungsschein) des Standesamtes
  • Personalausweis sowie Geburts- oder Heiratsurkunde der verstorbenen Person
  • Bei Fehlgeburten ist eine ärztliche Bescheinigung (Datum, Umstand der Fehlgeburt, Name und Anschrift der Mutter) vorzulegen, wenn eine Bestattung gewünscht ist.
  • Bei Totgeburten (Gewicht mindestens 500 Gramm) ist vor der Bestattung die Beurkundung der Geburt durch eine standesamtliche Bescheinigung nachzuweisen, wenn eine Bestattung gewünscht ist.
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )

Rechtsgrundlage
weiterführende Links
  • § 13 Bestattungsgesetz (BestattG)
  • § 14 Bestattungsgesetz (BestattG)
  • § 15 Bestattungsgesetz (BestattG)
  • § 15a Bestattungsgesetz (BestattG)
  • § 16 Bestattungsgesetz (BestattG)
  • § 17 Bestattungsgesetz (BestattG)
  • § 18 Bestattungsgesetz (BestattG)
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )
Lina Engelke
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