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Anmeldung einer Seebestattung

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Wenn Sie eine verstorbene Person bestatten lassen möchten, können Sie hierfür eine Seebestattung beantragen.
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )


Leistungsbeschreibung
Wenn sich ein Todesfall ereignet hat, sind Sie als angehörige Person verpflichtet, die verstorbene Person zu bestatten. Neben anderen Bestattungsmöglichkeiten, können Sie hierfür eine Seebestattung wählen.
Bei einer Seebestattung wird der menschliche Leichnam eingeäschert. Die Asche kommt in eine Urne und wird von einem Schiff aus ins Meer gelassen.
Die Einäscherung wird durch ein Krematorium durchgeführt. Die Seebestattungen werden durch Bestattungsinstitute (Bestatter) organisiert.
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
  • Sie dürfen die verstorbene Person erst nach 48 Stunden nach Eintritt ihres Todes bestatten lassen.
  • Sie müssen die verstorbene Person innerhalb von 9 Tagen nach Eintritt des Todes einäschern lassen.
  • Sie müssen die Urne innerhalb von 3 Monaten beisetzen lassen.
  • Sie oder das Bestattungsunternehmen weisen dem Krematorium die Beisetzung nach.

(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )



Welche Gebühren fallen an?
Kosten: variabel
Die Höhe der Kosten ist von der Art und Weise der Bestattung abhängig. Die Kosten erfragen Sie daher bei dem von Ihnen beauftragten Bestattungsunternehmen.
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )
Was muss ich mitbringen?
  • Sterbeurkunde oder Sterbefallanzeige (Bestattungsschein) des Standesamtes
  • Bei Urnen aus dem Ausland gleichwertige amtliche Dokumente
  • Bei Leichen aus dem Ausland ein Leichenpass oder ein gleichwertiges amtliches Dokument
  • Personalausweis sowie Geburts- oder Heiratsurkunde der verstorbenen Person
  • Bei Fehlgeburten ist eine ärztliche Bescheinigung (Datum, Umstand der Fehlgeburt, Name und Anschrift der Mutter) vorzulegen, wenn eine Bestattung gewünscht ist.
  • Bei Totgeburten (Gewicht mindestens 500 Gramm) ist vor der Bestattung die Beurkundung der Geburt durch eine standesamtliche Bescheinigung nachzuweisen, wenn eine Bestattung gewünscht ist.
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )

Rechtsgrundlage
weiterführende Links
  • § 13 Bestattungsgesetz (BestattG)
  • § 14 Bestattungsgesetz (BestattG)
  • § 15 Bestattungsgesetz (BestattG)
  • § 15a Bestattungsgesetz (BestattG)
  • § 16 Bestattungsgesetz (BestattG)
  • § 17 Bestattungsgesetz (BestattG)
  • § 18 Bestattungsgesetz (BestattG)
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )
Lina Engelke
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