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Gaststättenbetrieb: Erteilung einer vorübergehenden Erlaubnis / Gestattung

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Informationen der Gemeinde

Onlinedienst: Gaststättenbetrieb: Erteilung einer vorübergehenden Erlaubnis / Gestattung
Leistungsbeschreibung
Sie beabsichtigen, während eines besonderen Anlasses (z. B. Volksfest, Musikveranstaltung) kurzfristig einen Gaststättenbetrieb (z. B. Ausschankwagen, Bierzelt) aufzunehmen? Eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis (Gestattung) ermöglicht das unter erleichterten Voraussetzungen. Der besondere Anlass darf jedoch nicht lediglich in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen.

Diese Erlaubnis ist nur bei einem erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb notwendig. Sie benötigen die Erlaubnis nicht, wenn Sie ausschließlich
  • alkoholfreie Getränke,
  • unentgeltliche Kostproben,
  • zubereitete Speisen oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreichen.
Die Gestattung kann nur für eine örtlich bestimmte Stelle erteilt werden. So wird zum Beispiel die Stelle, an der Ihr gestattetes Bierzelt stehen darf, in der Erlaubnis festgelegt. Unabhängig von der Gestattung des Gaststättenbetriebes benötigen Sie in der Regel eine Genehmigung zur Aufstellung des Zeltes/Wagens und ähnliches. Sofern die Veranstaltung in Räumen stattfindet, sind gegebenenfalls baurechtliche Vorschriften zu beachten.
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)


Online-Vorgang-Link

Gaststättenbetrieb: Erteilung einer vorübergehenden Erlaubnis / Gestattung

Downloads und Formulare

Gaststättenbetrieb: Erteilung einer vorübergehenden Erlaubnis / Gestattung
Anträge / Formulare
Die Antragsformulare müssen der Anlage zur Gaststättenverordnung (GastVO) entsprechen.
elektronischer Antrag auf Erteilung einer vorübergehenden Gaststättenerlaubnis/Gestattung (für die Beantragung über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein)
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)

Welche Gebühren fallen an?
Derzeit fallen gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Höhe von 50,00 Euro an.
Bei Anlässen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 1.000,00 Euro zulässig. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
Was muss ich mitbringen?
Über notwendige Unterlagen entscheidet die zuständige Stelle im Einzelfall.
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)

Rechtsgrundlage
  • § 12 Gaststättengesetz (GastG),
  • § 56 Abs.3 b Gewerbeordnung (GewO),
  • Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastVO),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 11.4.8 - VwGebV.
  • § 12 GastG
  • § 56 GewO
  • GastVO
  • VwGebV
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
Maren Brösicke
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Ordnung und Verkehr
Gemeindeverwaltung Scharbeutz
Am Bürgerhaus 2
23683 Scharbeutz
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und 14:00 bis 18:00 Uhr
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Am Bürgerhaus 2
23683 Scharbeutz
Telefon:
04503/7709-0
Fax:
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Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag 08.30 - 12.30 Uhr
Donnerstag zusätzlich 14.00 - 18.00 Uhr
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