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Geburtsurkunde / Geburtenbuch / Geburtenregister

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Der Standesbeamte stellt auf Antrag eine Urkunde aus. Der Antrag kann mündlich, schriftlich oder per Telefax gestellt werden.
Leistungsbeschreibung
Die Geburtsurkunde beweist die Geburt eines Menschen, seine Vor- und Familiennamen sowie die Angaben zu den Eltern.
Sie können sich auf der Grundlage des im zuständigen Standesamt geführten Geburtenregisters eine Geburtsurkunde ausstellen lassen.
Eine Geburtsurkunde kann insbesondere zur Verwendung im Ausland auch auf einem mehrsprachigen Formular ausgestellt werden (Internationale Geburtsurkunde nach dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern). Sie können diese in vielen Ländern ohne Übersetzung verwenden.
Sie können sich eine (auch eine internationale Geburtsurkunde) in dem Standesamt ausstellen lassen, das Ihre Geburt beurkundet hat. In Bundesländern, in denen ein zentraler Registerverbund besteht, können Sie die Geburtsurkunde auch bei jedem anderen Standesamt erhalten.
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
Welche Fristen muss ich beachten?
keine
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)


Bearbeitungsdauer
  • für die Bearbeitung des Antrags: in der Regel 2 bis 10 Tage
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)

Anträge / Formulare
  • Formulare: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein
     
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)

Welche Gebühren fallen an?
Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde fallen Gebühren an. Auskunft über deren Höhe erteilt Ihnen das zuständige Standesamt .
Für Schleswig-Holstein sind die Gebühren einheitlich geregelt: Die Ausstellung einer Geburtsurkunde kostet 15,00 Euro, jede weitere kostet 7,50 Euro.
Kostenfrei sind Geburtsurkunden, die für die Beantragung von Kinder- und Elterngeld sowie Mutterschaftshilfe ausgestellt werden.
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
Was muss ich mitbringen?
Bei der Antragsstellung müssen Sie einreichen:
  • Ihren Personalausweis oder Reisepass (bei schriftlicher Beantragung: beglaubigte Kopie),
  • bei Beantragung beziehungsweise Abholung durch einen Vertreter:
    • schriftliche Vollmacht der berechtigten Person,
    • deren Personalausweis (Original oder beglaubigte Kopie) oder
    • Reisepass (Original oder beglaubigte Kopie) und
    • den Personalausweis oder Reisepass des Vertreters
  • für andere Personen:
    • gegebenenfalls einen Nachweis ihres rechtlichen Interesses.
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)

Rechtsgrundlage
  • § 55 Absatz 1 Nummer 4 Personenstandsgesetz (PStG)
  • § 59 Personenstandsgesetz (PStG)
  • § 62 Personenstandsgesetz (PStG)
  • § 50 Personenstandsverordnung (PStV)
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
Rechtsbehelf
  • Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
Maike Kahlmeier
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E-Mail senden
Melanie Graw
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0170/5441280
E-Mail senden
Standesamt
Gemeindeverwaltung Scharbeutz
Am Bürgerhaus 2
23683 Scharbeutz
Standesamt
Montag:
Von 08:30 bis 12:30
Dienstag:
Von 08:30 bis 12:30
Mittwoch:
Von 08:30 bis 12:30
Donnerstag:
Von 08:30 bis 12:30
und 14:00 bis 18:00

Das Standesamt Scharbeutz bietet Termine während unserer Öffnungszeiten, sowie auch außerhalb und teilweise samstags an. Natürlich wird auf Ihre Terminwünsche im Rahmen unserer Möglichkeiten eingegangen. Bitte sprechen Sie uns im Einzelfall gerne an.

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Gemeinde Scharbeutz

Am Bürgerhaus 2
23683 Scharbeutz
Telefon:
04503/7709-0
Fax:
04503/7709-87

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag 08.30 - 12.30 Uhr
Donnerstag zusätzlich 14.00 - 18.00 Uhr
Freitag geschlossen

Außerhalb der Öffnungszeiten Termine nach Vereinbarung, sprechen Sie uns gerne an.

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