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Gewerbe: Befristete Fortführung ohne qualifizierte Stellvertretung

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Auf Antrag kann ein Gewerbebetrieb bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode des Gewerbetreibenden auch ohne Stellvertreter fortgeführt werden.
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )


Leistungsbeschreibung
Nach dem Tode einer/eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung
  • des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners,
  • des minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit oder
  • des Nachlassverwalters, Nachlasspflegers oder Testamentsvollstreckers
in der Regel nur durch einen nach § 45 der Gewerbeordnung befähigten Stellvertreter betrieben werden.
Auf Antrag kann die zuständige Behörde gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode des Gewerbetreibenden auch ohne einen Stellvertreter betrieben wird.
Für einzelne Gewerbe (zum Beispiel Handwerk, Gastgewerbe) bestehende besondere Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )



Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Stelle.
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )

Rechtsgrundlage
weiterführende Links
  • § 46 Gewerbeordnung (GewO)
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )
Julia-Christin Oldach
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Ordnung und Verkehr
Gemeindeverwaltung Scharbeutz
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Gemeinde Scharbeutz

Am Bürgerhaus 2
23683 Scharbeutz
Telefon:
04503/7709-0
Fax:
04503/7709-87
Email:
info@gemeinde-scharbeutz.de

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag 08.30 - 12.30 Uhr
Donnerstag zusätzlich 14.00 - 18.00 Uhr
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