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Gewerbeanmeldung: Europäische Genossenschaft (SCE)

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Sie können eine Genossenschaft als Europäische Genossenschaft gründen. Die Anmeldung muss elektronisch in öffentlich beglaubigter Form durch eine Notarin oder einen Notar erfolgen.
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )


Informationen der Gemeinde

Gewerbeanmeldung - Onlineformular

Leistungsbeschreibung
Über Ihre Notarin oder Ihren Notar können Sie die Eintragung in das Genossenschaftsregister in folgenden Fällen beantragen:
  • bei Neugründung einer Europäischen Genossenschaft
  • bei Verschmelzung von bereits bestehenden Genossenschaften
  • bei Umwandlung einer bestehenden Genossenschaft
Eine eingetragene Europäische Genossenschaft (SCE – „Societas Cooperativa Europaea“) gilt als juristische Person, die selbst Träger von Rechten und Pflichten ist.  Hat die SCE ihren Sitz im Ausland, betreibt jedoch Zweigniederlassungen in Deutschland, müssen Sie diese Zweigniederlassung als solche zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anmelden und für diese ein Gewerbe anmelden.
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
-    Grundsätzlich müssen Sie keine Fristen beachten.

(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )


Online-Vorgang-Link

Gewerbe anmelden
evtl. Erlaubnis / z.b. Maklererlaubnis
Personalausweis oder Reisepass
Anträge / Formulare
  • Formulare: nein
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja
    • bei zuständiger Stelle: nein
    • bei Notarin oder Notar: ja
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )

Gebühren:

25,00 Euro

Welche Gebühren fallen an?
  • Wird die Genossenschaft bei einer Notarin oder einem Notar gegründet, fallen Notarkosten an, die vom Vermögen der Genossenschaft oder von den Umständen des Einzelfalls abhängen:
    • Beträgt der Wert der Genossenschaft beispielweise EUR 50.000,00, belaufen sich die Kosten auf mindestens EUR 330,00 zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen.
    • Bei einem Wert von EUR 250.000,00 betragen die Kosten mindestens EUR 1.070,00 zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen.
  • Für die Anmeldung der neuen Genossenschaft zum Genossenschaftsregister fallen bei der Notarin oder dem Notar Kosten für die Beglaubigung und die Erzeugung einer XML-Strukturdatei an. Diese belaufen sich in der Regel auf EUR 134,40.
    • Hinzukommen Schreibauslagen sowie die gesetzliche Umsatzsteuer.
  • Wird die Genossenschaft im Wege der Umwandlung gegründet, fallen bei der Notarin oder dem Notar Kosten für die Anmeldungen der Umwandlung bei den bisherigen Gesellschaften oder Genossenschaften an. Diese betragen grundsätzlich jeweils EUR 87,50.
    • Hinzukommen Schreibauslagen sowie die gesetzliche Umsatzsteuer.
  • Für die Eintragung im Genossenschaftsregister fallen Ihnen Kosten an. Diese betragen grundsätzlich EUR 210,00.
  • Wird die Genossenschaft im Wege der Umwandlung gegründet, belaufen sich die Eintragungskosten auf EUR 360,00.
    • In diesem Fall kommen weitere Gebühren für die Eintragung der Umwandlung bei den umzuwandelnden Gesellschaften oder Genossenschaften hinzu.
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )
Was muss ich mitbringen?
  • Bei Neugründung einer Europäischen Genossenschaft müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
    • Satzung der Genossenschaft
    • Urkunde der Bestellung des Aufsichtsrats
    • Bescheinigung eines genossenschaftlichen Prüfungsverbands, dass die Europäische Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist.
  • Je nach Gestaltung Ihres Falles sind abweichende oder zusätzliche Unterlagen erforderlich, über die Sie Ihre Notarin oder Ihr Notar berät.
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )

Rechtsgrundlage
weiterführende Links
  • Artikel 2, 11, 18 Verordnung (EG) Nummer 1435/2003 vom 22.07.2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE-VO)
  • § 3 Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nummer 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE-Ausführungsgesetz – SCEAG)
  • § 17 Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nummer 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE-Ausführungsgesetz – SCEAG)
  • § 35 Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nummer 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE-Ausführungsgesetz – SCEAG)
  • §§ 10 bis 11a Genossenschaftsgesetz (GenG)
  • § 14 Genossenschaftsgesetz (GenG)
  • § 157 Genossenschaftsgesetz (GenG)
  • §§ 36 und 37 Aktiengesetz (AktG)
  • § 12 Handelsgesetzbuch (HGB)
  • § 26 Handelsregisterverordnung (HRV)
  • Verordnung über das Genossenschaftsregister (GenRegV)
  • Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft (SCE-Beteiligungsgesetz - SCEBG)
  • Umwandlungsgesetz (UmwG)
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )
Rechtsbehelf
  • Wenn Ihr Antrag auf Eintragung einer Europäischen Genossenschaft abgelehnt wird, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Amtsgericht Beschwerde einlegen.
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )
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