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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

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Sie können aus gesundheitlichen Gründen oder Altersgründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen und Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren? Dann können Sie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen.
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )


Leistungsbeschreibung
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist Teil der sozialen Mindestsicherungssysteme in Deutschland. Die Leistungen der sozialen Mindestsicherungssysteme gewährleisten das menschenwürdige Existenzminimum.
  • Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sichert den notwendigen Lebensunterhalt von Menschen in finanzieller Notlage.
Der Anspruch und die Höhe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung richtet sich nach Ihrem individuellen Bedarf und Ihrem vorhandenen Einkommen und Vermögen.
Der Gesamtbedarf besteht aus den folgenden Komponenten:
  • Regelbedarf
  • angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung
  • eventuelle Mehrbedarfe
  • eventuelle Bedarfe für Bildung für volljährige Schülerinnen und Schüler
  • im Einzelfall Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Ergänzend erhalten Sie in Sondersituationen einmalige Bedarfe, wie zum Beispiel bei Erstausstattungen für die Wohnung.
Neben Ihrem individuellen Bedarf werden – sofern vorhanden – Ihr Einkommen und Ihr Vermögen betrachtet. Dieses müssen Sie zur Deckung Ihres Lebensunterhaltes zuerst verbrauchen. Ausnahmen sind Freibeträge und Schonvermögen.
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie können Leistungen ab dem 1. des Monats erhalten, in dem Sie Ihren Antrag gestellt haben. Die Leistung wird in der Regel für 12 Kalendermonate bewilligt.
Geltungsdauer: 12  Monate

(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )
Was sollte ich noch wissen?
Als Leistungsberechtigte sind Sie dazu verpflichtet, sich selbst zu helfen und zuerst andere Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, wenn Sie damit Ihre Hilfebedürftigkeit
  • vermeiden,
  • beseitigen,
  • verkürzen oder
  • vermindern können.
Darunter fallen zum Beispiel folgende Leistungen:
  • Rente
  • Wohngeld
  • Ansprüche gegen Dritte, zum Beispiel Unterhaltsleistungen.
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sollten Sie erst beanspruchen, wenn Sie diese Sozialleistungen ausgeschöpft haben.
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )



Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
In Schleswig-Holstein wird kein Bußgeld erhoben. 
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )
Was muss ich mitbringen?
Angaben im Antrag müssen gegebenenfalls durch Nachweise belegt werden, zum Beispiel:
  •  Kopie eines Ausweisdokuments:
    • Personalausweis oder
    • Reisepass oder
    • Aufenthaltstitel
  • Nachweise über dauerhafte und volle Erwerbsminderung
  • Nachweise über Ihr Einkommen:
    • Rentenbescheide
    • Kindergeld
    • Unterhaltszahlungen
    • Unter Umständen Arbeitsverdienst der Partnerin oder des Partners
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen:
    • Sparguthaben
    • Lebensversicherung
  • Nachweise über Ausgaben:
    • Mietvertrag
    • Heizkosten
    • Unterlagen über Versicherungsbeträge
Welche Nachweise im Einzelnen nötig sind, entnehmen Sie den Merkblättern, die Sie bei der Antragstellung erhalten.
Die zuständige Behörde kann weitere oder weniger Unterlagen verlangen.
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )

Rechtsgrundlage
weiterführende Links
  • Viertes Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )
Rechtsbehelf
  • Widerspruch: Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag
  • Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )
S. Kölsch
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J. Will
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04521 / 78896570
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Amt für Soziale Hilfen
Amt für Soziale Hilfen

Das Amt für Soziale Hilfen nimmt die gemeindlichen Aufgabenbereiche nach SGB XII und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für die Gemeinde Scharbeutz wahr.

Öffnungszeiten:

Montag und Mittwoch geschlossen

Dienstag und Donnerstag 8.30 Uhr - 12:30 Uhr

Hauptstraße 1
23626 Ratekau
Amt für Soziale Hilfen
Dienstag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr
Mittwoch:
von 08:30 bis 12:30 Uhr
Donnerstag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr
Freitag:
von 00:00 bis 12:00 Uhr

Das Amt für Soziale Hilfen nimmt die gemeindlichen Aufgabenbereiche nach SGB XII und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für die Gemeinde Scharbeutz wahr.

Die Zuständigkeit für das "Amt für Soziale Hilfen" liegt beim Kreis Ostholstein.

Öffnungszeiten: 

das Amt für Soziale Hilfen bietet jeden Dienstag, Mittwoch und Donnerstag in der Zeit von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr die Gelegenheit, nach vorheriger Terminvereinbarung, persönliche Anliegen direkt vor Ort klären zu können. Um Ihnen Wege- und Wartezeiten zu ersparen sowie Bearbeitungszeiten zu verkürzen, wird ab sofort eine Online-Terminvergabe eingeführt.

Adresse des Amtes für Soziale Hilfen:

Hauptstr. 1, 23626 Ratekau

Ergänzend dazu stehen Ihnen die Beschäftigten telefonisch wie folgt zur Verfügung:

  • Montag: 08:30 Uhr - 12:30 Uhr
  • Dienstag: 08:30 Uhr - 12:30 Uhr
  • Mittwoch: 08:30 Uhr - 12:30 Uhr
  • Donnerstag: 08:30 Uhr - 12:30 Uhr

Termine:

  • Online-Terminbuchung
  • Buchung per Mail unter: afsh-ratekau@kreis-oh.de oder
  • telefonisch unter 04521 788 513
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Gemeinde Scharbeutz

Am Bürgerhaus 2
23683 Scharbeutz
Telefon:
04503/7709-0
Fax:
04503/7709-87
Email:
info@gemeinde-scharbeutz.de

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag 08.30 - 12.30 Uhr
Donnerstag zusätzlich 14.00 - 18.00 Uhr
Freitag geschlossen

Außerhalb der Öffnungszeiten Termine nach Vereinbarung, sprechen Sie uns gerne an.

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