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Hunde: Hundesteuer

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Informationen der Gemeinde

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.

Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von einem Monat überschreitet.

Die Hundesteuer wird als Jahressteuer pro gehaltenem Hund erhoben und ist eine direkte Steuer, da Steuerträger und Steuerpflichtiger der Hundehalter ist.

Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einem Haushalt aufgenommen wird. Bei Junghunden beginnt die Steuerpflicht mit dem Kalendervierteljahr, in dem der Hund drei Monate alt wird.

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung beendet wird.

Jede(r) HundehalterIn ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme in seinen Haushalt bei der Gemeinde anzumelden. Bei Zuzug einer Hundehalterin oder eines Hundehalters muss die Anmeldung ebenfalls innerhalb von zwei Wochen vorgenommen werden.

Bei Abmeldung des Hundes muss die für den Hund ausgegebene Steuermarke zurückgegeben werden.

erforderliche Unterlagen:

Für die Anmeldung von Hunden sind grundsätzlich keine Unterlagen vorzulegen. Es können jedoch Nachweise angefordert werden, wie Impfpass, Pflegevertrag etc.

Für die Beantragung von Steuerermäßigungen oder Steuerbefreiungen sind entsprechende Nachweise vorzulegen.

Bei Abmeldung (Wegzug, Abgabe) ist die Hundesteuermarke zurückzugeben.
Bei Abmeldung (Tod des Hundes) ist die Hundesteuermarke zurückzugeben und ein Nachweis vom Tierarzt bzw. die Rechnung über die Tierkörperbeseitigung vorzulegen. Sollte der Hund eines natürlichen Todes verstorben sein und Sie diesen auf Ihrem eigenen Grundstück im Ausnahmefall begraben haben, reicht selbstverständlich Ihre schriftliche Angabe.

Die An- und Abmeldung soll mit dem entsprechenden Formular erfolgen.

  • Hundesteuer - Anmeldung
  • Hundesteuer - Abmeldung
  • Informationen zur Hundehaltung, gefährlichen Hunden oder Pflichten von Hundehaltern erhalten sie beim Ordnungsamt
Leistungsbeschreibung
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes und einer kommunalen Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer erhoben werden.
Halter eines Hundes ist, wer nicht nur vorübergehend
  • über dessen Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung etc. entscheidet, also die Bestimmungsmacht hat,
  • aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt,
  • den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres in Anspruch nimmt und
  • das Risiko seines Verlustes trägt.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig binnen 14 Tagen vor.
Je nach Regelung in der Gemeinde erhält der Hundehalter eine Hundesteuermarke, die mitgeführt oder am Halsband des Hundes befestigt und nach Abmeldung wieder abzugeben ist.

Darüber hinaus ist nach § 5 Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) ein Hund, der älter als drei Monate ist, durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Diese Nummer ist bei An- oder Abmeldung anzugeben.
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
Was sollte ich noch wissen?
Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor, etwa für Hunde, die zu bestimmten Bewachungszwecken gehalten werden (zum Beispiel Bewachung von Herden oder abgelegenen Wohngebäuden) sowie für Blindenhunde und Sanitätshunde.
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)


andere Downloads

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer
Hundeknigge

Rechtsgrundlage

Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit einer kommunalen Satzung

  • § 5 Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG)
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
Julia Lorenz
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Steuern /Abgaben
Gemeindeverwaltung Scharbeutz
Am Bürgerhaus 2
23683 Scharbeutz
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und 14:00 bis 18:00
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