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Kirchensteuer

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Leistungsbeschreibung
Kirchensteuerpflichtig sind nach dem Kirchensteuergesetz des Landes Schleswig-Holstein alle Mitglieder einer evangelischen Landeskirche, der römisch-katholischen Kirche, der Jüdischen Gemeinde in Hamburg und der Alt-Katholischen Kirche in Schleswig-Holstein, die ihren Wohnsitz in Schleswig-Holstein haben.
Beginn der Kirchensteuerpflicht:
Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des folgenden Monats, der dem Beginn der Mitgliedschaft und der Begründung eines Wohnsitzes in Schleswig-Holstein folgt.
Beendigung der Kirchensteuerpflicht:
Die Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft wird beendet durch den Tod oder den Austritt aus der Kirche. Wenn Sie aus der Religionsgemeinschaft austreten wollen, müssen Sie dies gegenüber der zuständigen Stelle erklären. Mit dem Ablauf des Tages, an dem der Austritt erklärt wird, entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft beruhen. Das Ende der Kirchensteuerpflicht regeln die Religionsgemeinschaften in eigener Zuständigkeit.
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)



Welche Gebühren fallen an?
Eine Gebühr für den Eintritt in die Kirche/Religionsgemeinschaft wird nicht erhoben.
Die Gebühr für den Austritt aus der Kirche beträgt 20,00 Euro gemäß der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren.
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Teil) Tarifstelle 25.3
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
Was muss ich mitbringen?
  • Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise ausländischen Ausweis mit einer Meldebescheinigung, die nicht älter als sechs Monate ist,
  • soweit vorhanden: Taufbescheinigung,
  • für Verheiratete und in Lebenspartnerschaft lebende Personen: Eheurkunde beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkunde.
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)

Rechtsgrundlage
  • § 8 Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz - KiStG),
  • Gesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschafen des öffentlichen Rechts in Schleswig-Holstein (Kirchenaustrittsgesetz - KiAustrG),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 25.3 - VwGebV.
  • Kirchensteuergesetz (KiStG)
  • Kirchenaustrittsgesetz (KiAustrG)
  • VwGebV
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
Maike Kahlmeier
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E-Mail senden
Melanie Graw
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0170/5441280
E-Mail senden
Standesamt
Gemeindeverwaltung Scharbeutz
Am Bürgerhaus 2
23683 Scharbeutz
Standesamt
Montag:
Von 08:30 bis 12:30
Dienstag:
Von 08:30 bis 12:30
Mittwoch:
Von 08:30 bis 12:30
Donnerstag:
Von 08:30 bis 12:30
und 14:00 bis 18:00

Das Standesamt Scharbeutz bietet Termine während unserer Öffnungszeiten, sowie auch außerhalb und teilweise samstags an. Natürlich wird auf Ihre Terminwünsche im Rahmen unserer Möglichkeiten eingegangen. Bitte sprechen Sie uns im Einzelfall gerne an.

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Gemeinde Scharbeutz

Am Bürgerhaus 2
23683 Scharbeutz
Telefon:
04503/7709-0
Fax:
04503/7709-87

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag 08.30 - 12.30 Uhr
Donnerstag zusätzlich 14.00 - 18.00 Uhr
Freitag geschlossen

Außerhalb der Öffnungszeiten Termine nach Vereinbarung, sprechen Sie uns gerne an.

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