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Reisegewerbe: Verbotene Tätigkeiten - Ausnahme

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Leistungsbeschreibung
Im Reisegewerbe sind verschiedene, in der Gewerbeordnung (GewO) festgelegte Tätigkeiten verboten. Diese Verbote dienen dem Verbraucherschutz und der Vermeidung strafbarer Handlungen. Zu ihnen gehören zum Beispiel:
  • der Vertrieb von Giften und gifthaltigen Waren, elektromedizinischen Geräten, Wertpapieren,
  • das Anbieten (Feilbieten) und der Ankauf von Edelsteinen, Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen (zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 Euro und Waren mit Silberauflagen) oder
  • die Vermittlung von Darlehen.
Wenn keine Gefährdung der Allgemeinheit, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu befürchten ist, können Ausnahmen von den Beschränkungen zugelassen werden.
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Ausnahmezulassung durch die örtliche Behörde ist mit dem Vorbehalt des Widerrufs und für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren möglich, wenn sich aus der Person des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben.
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)



Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr beträgt derzeit 60,00 Euro gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren.
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
Was muss ich mitbringen?
  • Personalausweis oder Reisepass,
  • gegebenenfalls Handelsregsiter-, Vereinsregister- oder Genossenschaftsregister-Auszug,
  • gegebenenfalls Führungszeugnis/ Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
  • gegebenenfalls Handwerkskarte,
  • gegebenenfalls Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung.
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)

Rechtsgrundlage
  • § 56 Abs. 2 Satz 3 Gewerbeordnung (GewO)
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 11.7.9 c - VwGebV
  • § 56 GewO
  • VwGebV
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
Maren Brösicke
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