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Schaustellungen von Personen: Erlaubnis

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Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen veranstalten möchte benötigt - zusätzlich zur Gewerbeanmeldung / einer Reisegewerbekarte - eine Erlaubnis.
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )


Informationen der Gemeinde

Onlinedienst: Schaustellungen von Personen: Erlaubnis
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen veranstalten möchten beziehungsweise solche in Ihren Räumen veranstalten lassen möchten, benötigen Sie (zusätzlich zur Gewerbeanmeldung und gegebenenfalls einer Reisegewerbekarte) eine Erlaubnis.
Schaustellungen von Personen sind zum Beispiel Striptease- oder Peep-Shows und die bloße Präsentation von Menschen mit auffälligen Körpermerkmalen.
Wenn die Darbietungen einen überwiegend künstlerischen, sportlichen, akrobatischen oder ähnlichen Charakter haben, ist ihre Durchführung nicht erlaubnispflichtig gemäß Gewerbeordnung.
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Erlaubnis nach § 33a GewO erlischt, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.
Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.

(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )


Online-Vorgang-Link

Schaustellungen von Personen: Erlaubnis
Anträge / Formulare
Elektronischer Antrag Erlaubnis für die Schaustellung von Personen gemäß § 33a GewO (Antragsassistent des Einheitlichen Ansprechpartners Schleswig-Holstein)
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )

Welche Gebühren fallen an?
Derzeit fallen 100,00 Euro gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an.
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )
Was muss ich mitbringen?
  • Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit,
  • Nachweis Ihrer fachlichen Eignung,
  • gegebenenfalls Nachweis Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit,
  • gegebenenfalls Nachweis bestimmter räumlicher Verhältnisse.
  •  
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )

Rechtsgrundlage
§ 33a Gewerbeordnung
§ 49 Gewerbeordnung
weiterführende Links
  • § 33a Gewerbeordnung (GewO)
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )
Julia-Christin Oldach
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Gemeinde Scharbeutz

Am Bürgerhaus 2
23683 Scharbeutz
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04503/7709-0
Fax:
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Email:
info@gemeinde-scharbeutz.de

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