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Tourismusabgabe

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Die Tourismusabgabe wird von allen selbständig tätigen Personen und allen Unternehmen erhoben, denen durch den Tourismus in den staatlich anerkannten Ortsteilen unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden.

Die Einnahmen werden für die öffentlichen Einrichtungen und für die Tourismuswerbung verwendet.

Hierzu zählen in der Regel die Inhaberinnen und Inhaber von Geschäften und Betrieben, die aus dem Tourismus besonderen Nutzen ziehen, wie z. B. Inhaber von Verkehrsbetrieben, von Beherbergungsbetrieben, von Gast- und Schankwirtschaften, von Kuranstalten, Apotheken sowie auch Ärztinnen und Ärzte, Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsgeschäften, aber auch private Zimmervermieter, denen im Nebenerwerb besondere Vorteile aus dem Tourismus erwachsen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nicht beitragspflichtig. Auch ortsfremde Personen und Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen zum Beitrag herangezogen werden, auch wenn sie nur vorübergehend tätig sind.

Zur Festsetzung der Tourismusabgabe hat jeder Pflichtige nach § 8 Abs. 1 der Satzung für die Erhebung einer Tourismusabgabe eine Erklärung nach Formblatt abzugeben.

Der besondere wirtschaftliche Vorteil wird in einem Messbetrag ausgedrückt, der sich nach den objektiv gegebenen Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten bemisst.

Ausgangspunkt für die Berechnung der Tourismusabgabe bildet der Jahresumsatz (im Sinne von § 1 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz) der Beitragspflichtigen. Hiervon wird durch Multiplikation mit dem Vorteilssatz der Anteil des Umsatzes ermittelt, der auf den Tourismus entfällt. Dabei werden Art und Umfang der Tätigkeit, die Lage des Betriebes und die Zusammensetzung des Kundenkreises berücksichtigt. Aus dem Tourismusumsatz wird dann unter Berücksichtigung des niedrigsten Reingewinnsatzes der sogenannte Messbetrag festgesetzt.

Der Reingewinnsatz für die jeweilige Tätigkeit bzw. Betriebsart ergibt sich aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen.

Schließlich wird unter Anwendung des Hebesatzes, der von der Gemeindevertretung durch Satzung festgelegt wurde, die Tourismusabgabe ermittelt.

Rechtsgrundlage
Leistungsbeschreibung
Kommunen können von Unternehmen (z. B. Hotels, Pensionen, Gastwirtschaften) eine Tourismusabgabe erheben, wenn sie als "Kur-, Erholungs- oder Tourismusort" (z. B. Heilbad) anerkannt sind und eine entsprechende Ortssatzung hierzu erlassen haben.
Die Tourismusabgabe ersetzt begrifflich die Fremdenverkehrsabgabe.
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
Was sollte ich noch wissen?
Allgemeine Informationen zum Thema Tourismus in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Tourismus-Agentur Schleswig-Holstein GmbH (TASH).
  • TASH
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)


Anträge / Formulare
Keine
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)

andere Downloads

Tourismusabgabe - Erklärungsformular 2023
Satzung der Gemeinde Scharbeutz über die Erhebung von Tourismusabgaben (Tourismusabgabensatzung) vom 16.12.2021

Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Tourismusabgabe wird in der jeweiligen Satzung festgelegt.
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
Was muss ich mitbringen?
Keine
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)

Rechtsgrundlage
§ 10 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
  • § 10 KAG
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
Julia Lorenz
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Steuern und Abgaben
Gemeindeverwaltung Scharbeutz
Am Bürgerhaus 2
23683 Scharbeutz
Steuern und Abgaben
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und 14:00 bis 18:00 Uhr
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Gemeinde Scharbeutz

Am Bürgerhaus 2
23683 Scharbeutz
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04503/7709-0
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