Tourismusabgabe
Informationen der Gemeinde
Die Tourismusabgabe wird von allen selbständig tätigen Personen und allen Unternehmen erhoben, denen durch den Tourismus in den staatlich anerkannten Ortsteilen unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
Die Einnahmen werden für die öffentlichen Einrichtungen und für die Tourismuswerbung verwendet.
Hierzu zählen in der Regel die Inhaberinnen und Inhaber von Geschäften und Betrieben, die aus dem Tourismus besonderen Nutzen ziehen, wie z. B. Inhaber von Verkehrsbetrieben, von Beherbergungsbetrieben, von Gast- und Schankwirtschaften, von Kuranstalten, Apotheken sowie auch Ärztinnen und Ärzte, Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsgeschäften, aber auch private Zimmervermieter, denen im Nebenerwerb besondere Vorteile aus dem Tourismus erwachsen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nicht beitragspflichtig. Auch ortsfremde Personen und Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen zum Beitrag herangezogen werden, auch wenn sie nur vorübergehend tätig sind.
Zur Festsetzung der Tourismusabgabe hat jeder Pflichtige nach § 8 Abs. 1 der Satzung für die Erhebung einer Tourismusabgabe eine Erklärung nach Formblatt abzugeben.
Der besondere wirtschaftliche Vorteil wird in einem Messbetrag ausgedrückt, der sich nach den objektiv gegebenen Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten bemisst.
Ausgangspunkt für die Berechnung der Tourismusabgabe bildet der Jahresumsatz (im Sinne von § 1 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz) der Beitragspflichtigen. Hiervon wird durch Multiplikation mit dem Vorteilssatz der Anteil des Umsatzes ermittelt, der auf den Tourismus entfällt. Dabei werden Art und Umfang der Tätigkeit, die Lage des Betriebes und die Zusammensetzung des Kundenkreises berücksichtigt. Aus dem Tourismusumsatz wird dann unter Berücksichtigung des niedrigsten Reingewinnsatzes der sogenannte Messbetrag festgesetzt.
Der Reingewinnsatz für die jeweilige Tätigkeit bzw. Betriebsart ergibt sich aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen.
Schließlich wird unter Anwendung des Hebesatzes, der von der Gemeindevertretung durch Satzung festgelegt wurde, die Tourismusabgabe ermittelt.
Rechtsgrundlage
Die Tourismusabgabe ersetzt begrifflich die Fremdenverkehrsabgabe.