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Vaterschaftsanerkennung

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Wenn Sie die Vaterschaft für ein Kind anerkennen möchten, müssen Sie Ihre Anerkennung öffentlich beurkunden lassen. Auch die Zustimmung der Mutter und des Kindes muss öffentlich beurkundet werden.
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )


Leistungsbeschreibung
Ist die Mutter bei der Geburt des Kindes verheiratet, ist der Ehemann der Mutter automatisch der rechtliche Vater des Kindes, sofern keine wirksame Anerkennung eines anderen Mannes, der leiblicher Vater ist, vorliegt. Aus der rechtlichen Vaterschaft leitet sich eine Vielzahl von Rechten und Pflichten ab.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist notwendig, wenn Sie bei der Geburt des Kindes nicht mit der Mutter verheiratet sind.
Die Mutter und das Kind müssen der Vaterschaftsanerkennung zustimmen, damit sie wirksam wird.
Ihre Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft müssen Sie öffentlich beurkunden lassen. Das gilt auch für die Zustimmung der Mutter und des Kindes. Die Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter beinhaltet die Zustimmung des Kindes, sofern dieses das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Beurkundung ist insbesondere möglich in folgenden Einrichtungen:
  • Standesamt
  • Jugendamt
  • Notarin/Notar
Wenn dem Kind (noch) kein anderer Mann als Vater zugeordnet ist, ist es für die Wirksamkeit der Anerkennung nicht von Bedeutung, ob das Kind leiblich vom anerkennenden Mann abstammt. Sind Sie nicht der leibliche Vater des Kindes, kann Ihre durch Anerkennung begründete Vaterschaft jedoch im Wege der Anfechtung beseitigt werden.
Wenn das Kind bereits einem anderen Mann als Vater zugeordnet ist, sind die Zustimmung dieses Mannes und die leibliche Abstammung des Kindes vom Anerkennenden zusätzliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anerkennung. Für die Eintragung der Vaterschaft im Geburtenregister ist dem Standesamt in diesen Fällen das Ergebnis einer genetischen Abstammungsuntersuchung vorzulegen.
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anerkennung unterliegt keiner Frist. Demnach kann eine Anerkennung erklärt werden: 
  • vor der Geburt des Kindes, sobald dieses gezeugt ist (pränatale Anerkennung)
  • nach der Geburt des Kindes (postnatale Anerkennung)
  • nach dem Tod des Kindes (postmortale Anerkennung)

(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )


Was muss ich mitbringen?
  • Geburtsurkunde des Vaters 
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )

Rechtsgrundlage
weiterführende Links
  • §§ 44 und 44a Personenstandsgesetz (PStG)
  • § 1592 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • §§ 1594 bis 1599 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • §59 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )
Melanie Graw
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Am Bürgerhaus 2
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Montag:
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Donnerstag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr
und 14:00 bis 18:00 Uhr

Das Standesamt Scharbeutz bietet Termine während unserer Öffnungszeiten, sowie auch außerhalb und teilweise samstags an. Natürlich wird auf Ihre Terminwünsche im Rahmen unserer Möglichkeiten eingegangen. Bitte sprechen Sie uns im Einzelfall gerne an.

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23683 Scharbeutz
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