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Verwaltungsvollstreckungen

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Informationen der Gemeinde

Die Gemeinde ist gesetzlich verpflichtet, hoheitliche Ansprüche (z. B. Steuern und Gebühren) nicht nur gleichmäßig festzusetzen, sondern auch gleichmäßig zu erheben. Werden förmlich festgestellte Ansprüche nicht freiwillig erfüllt, bedient sich die Gemeinde daher des Einsatzes der Vollstreckung.

Die Vollstreckung umfasst die Pfändung

  • beweglicher Sachen, einschließlich Kraftfahrzeuge,
  • von Einkommen beim Arbeitgeber,
  • von Zahlungsansprüchen aus Konten bei Geldinstituten sowie
  • von anderen verwertbaren Rechten

zur Beitreibung der oben genannten Geldforderungen.

Für die Vollstreckung hat die oder der Zahlungspflichtige Pfändungsgebühren und sonstige Kosten der Vollstreckung zu entrichten, die ohne gesonderten Bescheid zwangsweise beigetrieben werden können.

Zur Abwehr der Pfändung oder Vollstreckung werden Zahlungen entgegengenommen.

Vollstreckungsmaßnahmen in den Grundbesitz (Zwangsversteigerung, Zwangssicherungshypothek, Zwangsverwaltung) werden auf Antrag der Gemeindekasse durch das für das Grundstück zuständige Volstreckungsgericht (Amtsgericht) durchgeführt. Auskünfte über Zwangsversteigerungstermine erhalten Sie bei dem örtlichen Amtsgericht.

Die Gemeindekasse vollstreckt nicht nur eigene Forderungen der Gemeinde Scharbeutz, sondern auch diejenigen bestimmter anderer Behörden (z. B. andere Städte und Gemeinden, GEZ, Kammern, Innungen, Betriebskrankenkassen und andere)

Leistungsbeschreibung
Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung gegen Sie gemäß § 258 Abgabenordnung auf Ihren Antrag hin vorübergehend einstellen oder beschränken, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie durch die Vollstreckung unangemessen benachteiligt werden. 
Eine unangemessene Benachteiligung kann zum Beispiel vorliegen, wenn
  • die Maßnahmen Ihre wirtschaftliche Existenz gefährden bzw. vernichten würde
  • Ihre wirtschaftliche Lage durch unabwendbare Naturereignisse (Sturm, Dürre, Flutschäden, Tierseuchen) beeinträchtigt ist,
  • bei Krankheit, wenn die Erhaltung Ihres Lebens oder Ihrer Gesundheit schwerer wiegt als das staatliche Interesse an der Vollstreckung.
Übliche Nachteile einer Vollstreckung sind jedoch grundsätzlich hinzunehmen und rechtfertigen nicht grundsätzlich einen Vollstreckungsaufschub.
Ein Vollstreckungsaufschub kann nur unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse gewährt werden. Die Vollstreckungsbehörde muss diese daher ermitteln. 
Dabei sind insbesondere die Angaben zu Ihrem Einkommen, Arbeitgeber, Familienstand, Kosten für den monatlichen Lebensunterhalt, Versicherungen, Bankverbindungen, Grundbesitz und sonstiges Vermögen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen.
Der Vollstreckungsaufschub kann Ihnen gegen Einmalzahlung oder Ratenzahlung, abhängig von der Forderungshöhe beziehungsweise Tilgungsrate, maximal 24 Monate, gewährt werden.
Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen zu beachten.
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)


Bearbeitungsdauer
Ihr Antrag wird unverzüglich beantwortet. Die Angabe einer genauen Bearbeitungsdauer ist nicht möglich. Sie ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall sowie vom Antragsaufkommen in der Behörde.
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)

Formulare

Unterlagen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners (im Bedarfsfall)
Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)

Gebühren:

Die Gebühr wird nach der VVKVO (Vollzug- und Vollstreckungskostenverordnung) berechnet. Diese richtet sich nach der Höhe der offenen Forderungen.


Welche Gebühren fallen an?
Für die Bearbeitung Ihres Antrags auf Vollstreckungsaufschub fallen keine Kosten an. Allerdings können auch bei Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs weiterhin Säumniszuschläge zu Ihren rückständigen Forderungen entstehen.
Abgabe: kostenfrei

(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
Was muss ich mitbringen?
Zur Darlegung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse empfiehlt es sich, Ihrem Antrag zum Beispiel folgende Unterlagen beizufügen: 
  • Gehaltsbescheinigung
  • Einkommenssteuerbescheid
  • Nachweise über den Bezug von Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld II-Bescheid)
  • Rentenbescheid
Die Kenntnis der erbetenen Auskünfte ist für eine sachgerechte Entscheidung Ihres Antrags durch die Vollstreckungsbehörde erforderlich. Insbesondere bilden die Unterlagen die Grundlage für die Feststellung, ob eine Fortsetzung der Vollstreckung eine unangemessene Benachteiligung für Sie darstellt.
 
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)

Rechtsgrundlage
  • §§ 249 ff. Abgabenordnung (AO)
  • § 258 Abgabenordnung (AO)
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
Rechtsbehelf
Einspruch
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
Barbara Balschus
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E-Mail senden
Carina Krüger
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E-Mail senden
Buchhaltung / Kasse
Gemeindeverwaltung Scharbeutz
Am Bürgerhaus 2
23683 Scharbeutz
Buchhaltung / Kasse
Montag:
Von 08:30 bis 12:30
Dienstag:
Von 08:30 bis 12:30
Mittwoch:
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Donnerstag:
Von 08:30 bis 12:30
und 14:00 bis 18:00
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Gemeinde Scharbeutz

Am Bürgerhaus 2
23683 Scharbeutz
Telefon:
04503/7709-0
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Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag 08.30 - 12.30 Uhr
Donnerstag zusätzlich 14.00 - 18.00 Uhr
Freitag geschlossen

Außerhalb der Öffnungszeiten Termine nach Vereinbarung, sprechen Sie uns gerne an.

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