Verwaltungsvollstreckungen
Informationen der Gemeinde
Die Gemeinde ist gesetzlich verpflichtet, hoheitliche Ansprüche (z. B. Steuern und Gebühren) nicht nur gleichmäßig festzusetzen, sondern auch gleichmäßig zu erheben. Werden förmlich festgestellte Ansprüche nicht freiwillig erfüllt, bedient sich die Gemeinde daher des Einsatzes der Vollstreckung.
Die Vollstreckung umfasst die Pfändung
- beweglicher Sachen, einschließlich Kraftfahrzeuge,
- von Einkommen beim Arbeitgeber,
- von Zahlungsansprüchen aus Konten bei Geldinstituten sowie
- von anderen verwertbaren Rechten
zur Beitreibung der oben genannten Geldforderungen.
Für die Vollstreckung hat die oder der Zahlungspflichtige Pfändungsgebühren und sonstige Kosten der Vollstreckung zu entrichten, die ohne gesonderten Bescheid zwangsweise beigetrieben werden können.
Zur Abwehr der Pfändung oder Vollstreckung werden Zahlungen entgegengenommen.
Vollstreckungsmaßnahmen in den Grundbesitz (Zwangsversteigerung, Zwangssicherungshypothek, Zwangsverwaltung) werden auf Antrag der Gemeindekasse durch das für das Grundstück zuständige Volstreckungsgericht (Amtsgericht) durchgeführt. Auskünfte über Zwangsversteigerungstermine erhalten Sie bei dem örtlichen Amtsgericht.
Die Gemeindekasse vollstreckt nicht nur eigene Forderungen der Gemeinde Scharbeutz, sondern auch diejenigen bestimmter anderer Behörden (z. B. andere Städte und Gemeinden, GEZ, Kammern, Innungen, Betriebskrankenkassen und andere)
Eine unangemessene Benachteiligung kann zum Beispiel vorliegen, wenn
- die Maßnahmen Ihre wirtschaftliche Existenz gefährden bzw. vernichten würde
- Ihre wirtschaftliche Lage durch unabwendbare Naturereignisse (Sturm, Dürre, Flutschäden, Tierseuchen) beeinträchtigt ist,
- bei Krankheit, wenn die Erhaltung Ihres Lebens oder Ihrer Gesundheit schwerer wiegt als das staatliche Interesse an der Vollstreckung.
Ein Vollstreckungsaufschub kann nur unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse gewährt werden. Die Vollstreckungsbehörde muss diese daher ermitteln.
Dabei sind insbesondere die Angaben zu Ihrem Einkommen, Arbeitgeber, Familienstand, Kosten für den monatlichen Lebensunterhalt, Versicherungen, Bankverbindungen, Grundbesitz und sonstiges Vermögen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen.
Der Vollstreckungsaufschub kann Ihnen gegen Einmalzahlung oder Ratenzahlung, abhängig von der Forderungshöhe beziehungsweise Tilgungsrate, maximal 24 Monate, gewährt werden.
Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Gebühren:
Die Gebühr wird nach der VVKVO (Vollzug- und Vollstreckungskostenverordnung) berechnet. Diese richtet sich nach der Höhe der offenen Forderungen.
- Gehaltsbescheinigung
- Einkommenssteuerbescheid
- Nachweise über den Bezug von Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld II-Bescheid)
- Rentenbescheid
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)