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Aufgrund einer Fortbildungsveranstaltung bleibt das Standesamt am Mittwoch, den 12.11.2025 geschlossen.  

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Wohnort - Anmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung

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Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde seines Wohnortes anmelden.
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )


Informationen der Gemeinde

Die Formulare werden von der Behörde ausgefüllt.

Hinweis:
Abmeldungen gibt es nur noch bei Wegzug ins Ausland oder bei Aufgabe einer Nebenwohnung. Eine Anmeldung oder Ummeldung ist hingegen bei der zuständigen Meldebehörde in jedem Fall vorzunehmen.

Leistungsbeschreibung
Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde seines Wohnortes anmelden. Für Personen unter 16 Jahren ist die Person für die Erfüllung der Meldepflicht zuständig, bei der die minderjährige Person einzieht.
Dies gilt auch für den sogenannten Umzug innerhalb Ihrer Stadt beziehungsweise Gemeinde oder Ihres Amtes. Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob die meldepflichtige Person berechtigt ist, die Wohnung zu benutzen oder ob sie eine erforderliche Aufenthaltserlaubnis besitzt oder nicht.
Die Anmeldung kann elektronisch über den Onlinedienst, persönlich bei der Meldebehörde oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen.
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen Ihren neuen Wohnsitz innerhalb von 2 Wochen nach Beziehen der neuen Wohnung anmelden.
 

Sie müssen Ihren neuen Wohnsitz innerhalb von 2 Wochen nach Beziehen der neuen Wohnung anmelden.
Antragsfrist: 2  Wochen

(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )
Was sollte ich noch wissen?
Wohnung im Sinne des Meldegesetzes:
  • ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird,
  • die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr,
  • sind auch Wochenendhäuser, Gemeinschaftsunterkünfte, Zimmer in Untermiete und reine Schlafstellen, die zumindest gelegentlich zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. Auf Größe und Beschaffenheit kommt es nicht an. 
     
  • Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
     
  • Wenn Sie mehrere Wohnungen im Inland haben, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung, die übrigen sind Nebenwohnungen. Hauptwohnung ist die Wohnung, die vorwiegend genutzt und bei Ehegatten die vorwiegend gemeinsam genutzt wird.
     
  • Wenn Sie auf ein Binnenschiff ziehen, das in einem Schiffregister im Inland eingetragen ist, müssen Sie sich bei der Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes anmelden.
     
  • Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, haben Kapitän und Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses bei der Meldebehörde am Sitz des Reeders anzumelden.
     
  • Wenn Sie im Inland gemeldet sind und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wenn Sie nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen sind, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten.
     
  • Wird eine minderjährige Person, die bisher mit beiden Eltern in einer Hauptwohnung gelebt hat, von einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung umgemeldet, ist das Einverständnis des anderen Elternteils nicht erforderlich. Liegen eine schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes oder eine familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht, sowie Nachweise über den Besuch einer Kindertagesstätte oder Schule vor, sollten diese vorgelegt werden, um einen Nachweis über die rechtmäßige Anmeldung des Kindes erbringen zu können. Gleiches gilt, wenn die alleinige oder Hauptwohnung der minderjährigen Person von der Wohnung eines Elternteils in die Wohnung des anderen Elternteils umgemeldet werden soll. Ab 16 Jahren kann sich das minderjährige Kind eigenständig und ohne Zustimmung einer sorgeberechtigten Person anmelden.
     
  • Sie haben Widerspruchsrechte gegen die Übermittlung Ihrer Daten an bestimmte Empfänger oder die Einrichtung einer Auskunftssperre bei Gefahr für Leib und Leben. Ihre Meldebehörde gibt Ihnen die entsprechenden Informationen.
weiterführende Links
  • Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 des Bundesmeldegesetzes
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )

Bearbeitungsdauer
Anmeldungen werden in der Regel sofort bearbeitet. Bei der elektronischen Anmeldung erhalten Sie den aktualisierten Adressaufkleber für den Personalausweis oder Reisepass ein paar Tage später per Post.

(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )


Online-Vorgang-Link

Onlinedienst: Wohnsitz anmelden
Wohnungsgeberbescheinigung

Welche Gebühren fallen an?
Die Anmeldung einschließlich der Ausstellung der amtlichen Meldebestätigung ist gebührenfrei.
Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.
 
Verwaltungsgebühr: kostenfrei
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )
Was muss ich mitbringen?
  • Wohnungsgeberbestätigung,
  • Personalausweis, vorläufiger Personalausweis, Ersatz-Personalausweis, anerkannter und gültiger Pass oder entsprechendes Passersatzpapier (§ 23 Absatz 1 BMG),
  • Bei Anmeldung durch eine bevollmächtigte Person zusätzlich die handschriftlich unterzeichnete Vollmacht der meldepflichtigen Personen und eines der o.g. Identitätsdokumente der bevollmächtigten Person.
  • Zusätzlich, sofern Sie aus dem Ausland zuziehen:
  • gegebenenfalls Heiratsurkunde,
  • bei Kindern: Geburtsurkunde.
  • Zusätzlich bei ausländischen Urkunden: Eine Übersetzung der Urkunden von einer staatlich
    anerkannten Übersetzerin/eines staatlich anerkannten Übersetzers (Urkunde und
    Übersetzung müssen im Original vorgelegt werden). 
weiterführende Links
  • Wohnungsgeberbestätigung
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )

Rechtsgrundlage
weiterführende Links
  • § 17 Absatz 1 und 3 Bundesmeldegesetz (BMG)
  • § 21 Absatz 4 Bundesmeldegesetz (BMG)
  • § 22 Bundesmeldegesetz (BMG)
  • § 23 Bundesmeldegesetz (BMG)
  • § 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)
  • 17.1 , 17.3, 22 und 23 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )
Rechtsbehelf
  • Widerspruch
  • Anfechtungsklage
  • Verpflichtungsklage
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )
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Bürgerservice / Meldewesen
Gemeindeverwaltung Scharbeutz
Am Bürgerhaus 2
23683 Scharbeutz
Bürgerservice / Meldewesen
Montag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr
Dienstag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr
Mittwoch:
von 08:30 bis 12:30 Uhr
Donnerstag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr
und 14:00 bis 18:00 Uhr
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