Briefwahl beantragen
Sie sind wahlberechtigt und möchten per Briefwahl an der Wahl teilnehmen oder in einem anderen Wahlraum wählen? Dann müssen Sie einen Wahlschein beantragen.
Leistungsbeschreibung
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
https://zufish.schleswig-holstein.de
)
Wenn Sie eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber am Wahltag nicht vor Ort in Ihrem Wahlbezirk wählen können oder wollen, können Sie Wahlunterlagen für eine Briefwahl beantragen. Einen entsprechenden Antrag finden Sie auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung. Die Erteilung des Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden.
Sie erhalten dann folgende Wahlunterlagen:
Können Sie wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder wegen Schreib- und Leseproblemen Ihre Stimme per Briefwahl nicht allein abgeben? Dann darf Ihnen eine andere Person dabei helfen. Ihre Helferin oder Ihr Helfer muss
Sie erhalten dann folgende Wahlunterlagen:
- einen Wahlschein
- einen amtlichen Stimmzettel
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag
- einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt mit wichtigen Hinweisen zur Briefwahl.
Können Sie wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder wegen Schreib- und Leseproblemen Ihre Stimme per Briefwahl nicht allein abgeben? Dann darf Ihnen eine andere Person dabei helfen. Ihre Helferin oder Ihr Helfer muss
- mindestens 16 Jahre alt sein,
- durch eine Versicherung an Eides statt bestätigen, dass der Stimmzettel nach Ihrem erklärten Willen gekennzeichnet wurde und
-
die erlangte Information zu Ihrer Stimmabgabe geheim halten.
Welche Fristen muss ich beachten?
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
https://zufish.schleswig-holstein.de
)
Sie erhalten die Wahlbenachrichtigung spätestens 3 Wochen vor dem Wahltag. Falls Sie diese nicht rechtzeitig erhalten haben, wenden Sie sich an Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Sie müssen den Wahlschein in der Regel bis spätestens 2 Tage vor dem Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt haben.
Die Briefwahlunterlagen müssen spätestens am Wahltag um 18:00 Uhr bei der Gemeinde eingegangen sein.
Falls Sie einen Wahlschein für eine Bundestagswahl beantragt, aber nie erhalten oder ihn verloren haben, können Sie bis zum Tag vor dem Wahltag, 12:00 Uhr, einen neuen Wahlschein erhalten. Wenden Sie sich hierfür an Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Sie müssen den Wahlschein in der Regel bis spätestens 2 Tage vor dem Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt haben.
Die Briefwahlunterlagen müssen spätestens am Wahltag um 18:00 Uhr bei der Gemeinde eingegangen sein.
Falls Sie einen Wahlschein für eine Bundestagswahl beantragt, aber nie erhalten oder ihn verloren haben, können Sie bis zum Tag vor dem Wahltag, 12:00 Uhr, einen neuen Wahlschein erhalten. Wenden Sie sich hierfür an Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Was sollte ich noch wissen?
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
https://zufish.schleswig-holstein.de
)
Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.
Welche Gebühren fallen an?
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
https://zufish.schleswig-holstein.de
)
Es fallen keine Kosten an.
Was muss ich mitbringen?
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
https://zufish.schleswig-holstein.de
)
-
Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins unter Angabe persönlicher Daten:
- Name
- Geburtsdatum
- Anschrift
-
bei Vertretung: schriftliche Vollmacht
Rechtsgrundlage
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
https://zufish.schleswig-holstein.de
)
weiterführende Links
- § 17 Absatz 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG)
- § 33 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG)
- § 25 Bundeswahlverordnung (BWO)
- § 51 Gemeinde- und Kreiswahlordnung - GKWO
- §§ 27 bis 29 Bundeswahlverordnung (BWO)
- § 50 Landeswahlordnung (LWO)
- § 31 Bundeswahlordnung (BWO)
- § 22 Landeswahlgesetz (LWahlG)
- § 36 Bundeswahlgesetz (BWahlG)
Rechtsbehelf
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
https://zufish.schleswig-holstein.de
)
- Einspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, finden Sie in der Ablehnung Ihres Antrags auf Erteilung eines Wahlscheines
Gemeindeverwaltung Scharbeutz
Am Bürgerhaus 2
23683
Scharbeutz
Montag:
von
08:30
bis
12:30
Uhr
Dienstag:
von
08:30
bis
12:30
Uhr
Mittwoch:
von
08:30
bis
12:30
Uhr
Donnerstag:
von
08:30
bis
12:30
Uhr
und
14:00
bis
18:00
Uhr